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Warum Arztpraxen die Polizei anstatt ein Taxi rufen müssen

von Simon Günnewig
17. November 2020
Lesedauer ca. 1 Minute.
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Warum Arztpraxen die Polizei anstatt ein Taxi rufen müssen

Im Bezirksausschuss Altstadt-Lehel werden regelmäßig Verkehrsprobleme angesprochen. Ein Punkt auf der Tagesordnung betraf den Transport von gehbehinderten Menschen in der Fußgängerzone.

Im Bezirksausschuss haben Lokalpolitiker und Bürger die Gelegenheit ihre Fragen direkt mit der Polizei zu klären. Bei einer vergangenen Sitzung nutzte Bernhard Witte von der CSU die Gelegenheit, um Probleme von Arztbesuchen in der Fußgängerzone anzusprechen. Konkret wurde der Fall thematisiert, dass sich, wegen des Einfahrverbots, kein Taxi bereit erklärt hatte, einen gehbehinderten Bürger, nach dessen Arztbesuch in der Fußgängerzone abzuholen. In der Konsequenz hatten die Mitarbeiter der Arztpraxis die Polizei rufen müssen.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, bestätigten die Vertreter der Polizei auf Nachfrage von Witte, dass Autos in der Fußgängerzone grundsätzlich nicht zugelassen sind. Ausnahmegenehmigungen würden fahrzeugspezifisch vom Kreisverwaltungsreferat ausgestellt. Dafür müssten Fahrzeugtyp und amtliches Kennzeichen bekannt sein.

Die Polizei teilte weiterhin mit, dass man aber bei diesen Fahrten ein Auge zudrücken würde. Problematisch wäre es aber dann, wenn die Fahrten zu Zeiten der Rushhour stattfänden. sg

Kommentar der Redaktion: Viel ist durch die Aussage der Polizei leider nicht gewonnen, denn Fakt ist, dass auch für Taxis Fußgängerzone tabu sind. Auf die Aussage ‚man würde ein Auge zudrücken‘ kann man sich leider nicht verlassen.

Tags: FahrverbotFußgägngerzonelokal
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Simon Günnewig

Als „Redakteur Technik“ betreut er die Fahrzeug- und Zubehör-Themen in den klassischen Print und Onlinekanälen der Taxi-Times. Weiterhin ist er Ansprechpartner für Bewegtbild und digitale Distribution der Taxi Times Inhalte.

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Kommentare 1

  1. Bruno Mayer says:
    5 Jahren her

    Wie ist denn der Fahrgast IN die Arztpraxis gekommen ?

    Antworten

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