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Verbot ohne Vollstreckung

von taxi times
15. Juni 2014
Lesedauer ca. 2 Minuten.
0

„Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen  Verfügung unter Androhung eines  Ordnungsgeldes von bis zu 250.000  Euro […] untersagt, in der Stadt Berlin  die von ihr herausgegebene Smartphone-  Applikation UBER APP für Mietwagenfahrer-  und Unternehmer für die Vermittlung  von Fahrtaufträgen einzusetzen und Mietwagenunternehmer  durch den Versand von  E-Mails, SMS oder durch das Absetzen von  Telefonaten dazu zu veranlassen, sich im  Stadtgebiet außerhalb des Betriebssitzes  des jeweiligen Mietwagenunternehmens  bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge  von Fahrgastkunden  vorliegen.“
Mit diesem bemerkenswerten Urteil hat  das Berliner Landgericht am 11.4. die Unterlassungsklage  eines Berliner Taxiunternehmers  gegen den Chauffeurdienst  Uber bestätigt. Das amerikanische Unternehmen  agiert als Marktplatz und vermittelt  unter dem Stichwort „Uber Black“  Fahrtaufträge an vertraglich gebundene  und konzessionierte Mietwagenunternehmen.

Anlass der Unterlassungsklage war die  Aufforderung von Uber an seine Partner,  sich zu einem gewissen Zeitpunkt in der  Nähe einer großen Veranstaltung aufzuhalten,  da dort viele Fahrtbestellungen zu  erwarten seien. Dies verstößt allerdings  gegen die Regelung des Personenbeförderungsgesetzes,  wonach Mietwagen nach  Ausführung einer Fahrt unverzüglich zu  ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen.  Die Rechtslage und das Urteil sind  also eindeutig. Trotzdem wird der Urteilsspruch  nicht gültig werden, denn  dazu hätte der Berliner Taxiunternehmer  eine Vollstreckung der einstweiligen Verfügung  durchsetzen müssen.

Gegen diese  wiederum hätte Uber dann Einspruch  einlegen können, woraufhin die Angelegenheit  in einem so genannten Hauptsacheverfahren  geklärt worden wäre. Das  Unternehmen hatte schon vor der Verhandlung  unmissverständlich klar gemacht,  dass man in dieser Sache durch  alle Instanzen gehen würde.  Der Kapitalriese Uber ließ also gegen  den kleinen Taxiunternehmer seine Muskeln  spielen, den damit im Falle einer juristischen  Niederlage nicht nur hohe Prozesskosten  erwartet hätten, sondern auch  eine mögliche Schadenersatzforderung.

Dies regelt der Paragraph 945 der Zivilprozessordnung:  „Erweist sich die Anordnung  […] einer einstweiligen Verfügung  als von Anfang an ungerechtfertigt […],  so ist die Partei, welche die Anordnung  erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den  Schaden zu ersetzen, der ihm aus der  Vollziehung der angeordneten Maßregel  […] entsteht.“  Dieses existenzvernichtende Risiko  wollte der Taxiunternehmer nicht eingehen  und verzichtete daher auf die Vollstreckung  des Urteils.

Tags: Berliner LandgerichtTaxiUberUnterlassungsanklageVerstoß
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