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Mehrwertsteuer: Kleinbetragsgrenze wird um 100 Euro angehoben

von Axel Rühle
15. Juli 2017
Lesedauer ca. 2 Minuten.
1

Am 5. Juli ist das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“, kurz „Bürokratieentlastungsgesetz II“, ganz kurz „BEG II“, verkündet worden, womit die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 auf 250 Euro angehoben worden ist. Für Taxifahrer und ‑unternehmer bedeutet dies: Auf Taxiquittungen genügt die Angabe des Steuersatzes (in Prozent) bis zu einem Gesamtfahrpreis von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro.

Unverändert ist der Steuersatz: Der für Taxifahrten ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt generell für Fahrten mit Personenbeförderung und auch nur dann, wenn die Fahrt komplett innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder nicht länger als 50 Kilometer weit geht. Im Umkehrschluss ist jede Botenfahrt, Lotsenfahrt, Materialfahrt etc. ohne Fahrgäste im Auto mit 19 Prozent zu versteuern, ebenso wie Fernfahrten, also Personenbeförderungen, bei denen Abholort oder Fahrziel oder beides außerhalb der Gemeinde liegt und mehr als 50 Kilometer zurückgelegt werden. All das regelt der Paragraph 12, Absatz 2, Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Aufgrund der aktuell gültigen Taxitarife kann man davon ausgehen, dass Fahrten mit einem Fahrpreis über 250 Euro auch mehr als 50 Kilometer ausmachen, somit muss dann ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent ausgewiesen werden.

Zur Erinnerung: Der bei Fernfahrten frei vereinbarte Fahrpreis sowie der bei Stadtfahrten vom Taxameter angezeigte Fahrpreis sind immer Bruttopreise einschließlich Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob der Staat sich hinterher sieben oder 19 Prozent davon genehmigt. Man beachte, dass im Gesetzestext nicht vom Pflichtfahrgebiet, sondern von der Gemeinde die Rede ist. Auch eine Fahrt, die mehrere Abholadressen innerhalb Berlins hat, am Flughafen Schönefeld endet und insgesamt länger als 50 Kilometer ist, ist umsatzsteuermäßig eine Fernfahrt und folglich mit 19 Prozent zu versteuern.

Genau genommen genehmigt der Fiskus sich nicht 19, sondern nur 15,966 Prozent des Bruttofahrpreises, da er nicht den Brutto-, sondern den Nettofahrpreis als 100 Prozent betrachtet. Beträgt der frei vereinbarte Fahrpreis für eine Fernfahrt bzw. Materialfahrt also 250 Euro oder darunter, so reicht auf der Quittung die Angabe „19 %“. Sind es aber beispielsweise 260 Euro, so sind als Steuerbetrag 15,966 Prozent von 260 Euro, also 41,51 Euro, zu vermerken. Zur Ermittlung des Steuerbetrages muss der Fahrer also den Bruttofahrpreis mit 0,15966 multiplizieren. Entsprechend ist es bei Stadtfahrten. Hier genehmigt der Staat sich nicht sieben, sondern nur 6,542 Prozent des Bruttofahrpreises. Kostet eine sehr lange Stadtrundfahrt über 250 Euro, so ist auch hierfür der Steuerbetrag in Euro auf die Quittung zu schreiben (Bruttofahrpreis mal 0,06542).

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf einer Quittung außerdem Name und Anschrift des Taxibetriebes, aktuelles Datum, Angaben über Abfahrtsort und Fahrziel, Gesamtfahrpreis, Steuersatz, Konzessionsnummer und Unterschrift des Fahrers nicht fehlen dürfen. ar

 

 

Gut, dass jedes Smartphone eine Taschenrechner-Funktion hat… Foto: Chip

 

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Tags: KleinbetragMehrwertsteuerUmsatzsteuer
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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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Kommentare 1

  1. H.-P. Magnusen says:
    8 Jahren her

    der MwSt – Satz beträgt innerhalb der Gemeinde 7% egal wie lang die Strecke ist:
    10.
    die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

    a)
    innerhalb einer Gemeinde oder
    b)
    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; *)

    Antworten

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