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Start Arbeitsrecht

Kurzarbeit: Option zur anteiligen Urlaubskürzung bestätigt

von Remmer Witte
14. Dezember 2021
Lesedauer ca. 1 Minute.
1
Uber verliert Berufungsverfahren

Wenn Mitarbeitende kurzarbeitsbedingt tageweise nicht arbeiten, darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen. Das wurde nun von der höchsten Instanz bestätigt.

Es war eine Frage, die über das Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf letztendlich beim Bundesarbeitsgericht landete: Ist zumindest bei Kurzarbeit Null eine anteilige Reduzierung des Jahresurlaubs gerechtfertigt? Die Befürworter argumentieren damit, dass während der Kurzarbeit keine entsprechende Arbeitsleistung erbracht werde. So hatte es in diesem Jahr auch das LAG Düsseldorf beurteilt.

Vor wenigen Tagen hat das BAG dies nun in einem Grundsatzurteil bestätigt (AZ: 9 AZR 225/11). Eine anteilige Kürzung vom Jahresurlaub ist dann rechtens, wenn Mitarbeitende kurzarbeitsbedingt tageweise nicht arbeiten. Der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel räumte ein, dass damit ein Grundsatzurteil in einer höchst umstrittenen Frage gefällt werde. Angesichts der jüngsten pandemischen Entwicklungen und der jüngst beschlossenen KUG-Verlängerung dürfte sich das Urteil nun tatsächlich auf viele tausend Beschäftigte auswirken, denn nunmehr besteht für Zeiträume ohne Arbeitspflicht kein anteiliger Urlaubsanspruch mehr. rw

Beitragsfoto: Pixabay

Tags: CoronaKurzarbeitUrlaubsanspruch
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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Kommentare 1

  1. Gerald Lamping says:
    4 Jahren her

    Dieses Urteil war aus Arbeitnehmersicht – leider – zu erwarten. Und ist auch aufgrund der „Vorgeschichte“ (EuGH Urteil) nachvollziehbar. Dass allerdings die persönlichen Belastungen vieler Menschen während einer Pandemie gerade im Niedriglohnbereich bei einem Grundsatzurteil zur Kurzarbeit Null offensichtlich keine entscheidende Rolle gespielt haben, ist schade. Der Urlaub ist in dem Fall futsch. Doch wie könnte es weitergehen? Sollte ein Arbeitgeber*in erneut Kurzarbeit anordnen, so ist er zur Kommunikation mit den Arbeitnehmer*innen entweder im Einzelgespräch oder durch den Betriebsrat verpflichtet. Und angesichts dieses Urteils könnte man gemeinsam innerhalb des Betriebs Lösungen finden, die Kurzarbeit Null zu verhindern – damit kein Urlaub gestrichen werden kann. Denn bei anteiliger Kurzarbeit „gilt“ noch das kürzliche Urteil des AG Osnabrück: In diesem Fall keine Urlaubskürzung. Apropos: Geht das Verfahren jetzt eigentlich in die nächste Instanz?

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