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35 Euro Strafe bei Abholung eines behinderten Fahrgastes

von redaktion
17. März 2021
Lesedauer ca. 1 Minute.
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35 Euro Strafe bei Abholung eines behinderten Fahrgastes

Vor dem Haus des Blindenbundes hatte ein Fahrer auf dem dortigen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte sein Taxi kurzzeitig abgestellt. Als er mit seinem Fahrgast im Rollstuhl aus dem Gebäude des Blindenbundes zurückkam, fand er einen Strafzettel über 35 Euro vor, obwohl er ein von der Taxizentrale erstelltes Hinweisschild ausgelegt hatte.

Das erschien ihm ungerecht, unverhältnismäßig und praxisfremd.
Noch im Beisein des Fahrgastes nahm er telefonisch Kontakt zu dem Polizeirevier auf, zu dem der Beamte gehört, der das Ticket ausgestellt hatte.
Er schilderte den Vorgang mit der besonderen Betonung darauf, dass dieser Platz genau für diesen Fall vor diesem Anwesen eingerichtet worden ist. Dort werden tagtäglich und regelmäßig behinderte Personen auch mit Taxis geholt und gebracht.
Es nützte allerdings nichts. Er wurde darauf verwiesen, dass er ja schriftlich Einspruch einlegen könne, wenn er den Anhörungsbogen bekommen habe.

Der daraufhin eingelegte Einspruch mit ausführlicher Begründung wurde ganz formal zurückgewiesen. Es hat nichts genützt, dass der Schwerbehindertenausweis des von Geburt an blinden und schwerst gehbehinderten Fahrgastes in Kopie beigefügt war.
Zudem war der Einspruch war auch noch vom Fahrgast mit unterschrieben worden.

Die Behauptung der Behörde, dass es freie Stellplätze gegeben habe, war unzutreffend. Diese angeblich freien Plätze waren mit einem temporären Halteverbot blockiert.
Anmerkung der Redaktion: Diese trockene formalistische Zurechtweisung lässt nur den Schluss zu, dass Taxis lieber in zweiter Reihe stehen bleiben sollen. Oder sie zaubern den Schwerbehindertenausweis aus dem vierten Stock herbei, um ihn im Taxi auszulegen. red

Beitragsfoto: Lange

Tags: BlindenbeförderungBußgeldStrafzettel
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